Ablehnungsgründe
Keine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit
Häufig treten erste Probleme schon bei der Frage auf, ob überhaupt eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegt.
Der Versicherer wendet hier ein, dass die versicherte Person gesundheitlich nicht so beeinträchtigt ist, dass vom Vorliegen einer Berufsunfähigkeit ausgegangen werden kann.
Dabei meint der Versicherer entweder, dass gar keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorliegen oder dass die gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht so erheblich oder nicht von solcher Dauer sind, dass von einer Berufsunfähigkeit gesprochen werden kann.
Jetzt kommt es darauf an, ganz detailliert darzustellen, welche ganz konkreten körperlichen oder psychischen Erkrankungen vorliegen und wie diese Beeinträchtigung der Ausübung Ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit im Wege stehen.
Sie haben Fragen zum Vorliegen einer Berufsunfähigkeit?
Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung
Der zweithäufigste Ablehnungsgrund ist nach meiner Erfahrung die Einwendung des Versicherers der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht.
Dabei behauptet der Versicherer, Sie hätten bereits beim Antrag zur Versicherung die dort gestellten Gesundheitsfragen falsch beantwortet.
Der Versicherer fühlt sich deshalb an den Vertrag nicht gebunden und lehnt eine Leistungserbringung ab. Der Versicherer kann zudem nun entweder die Anfechtung erklären, vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder den Vertrag anpassen.
Hier kann vieles juristisch entscheidend sein:
Wie lange liegt die Antragstellung bereits zurück? Wurden die gestellten Gesundheitsfragen tatsächlich falsch beantwortet? Wurden vielleicht nur Bagatellerkrankungen nicht benannt? Wurde der Vertrag über einer Versicherungsvertreter oder über einen Versicherungsmakler abgeschlossen? Wusste der Versicherungsvermittler / der Versicherungsmakler vor oder bei Antragstellung von den Erkrankungen? Gab es eine Belehrung zu den Gesundheitsfragen im Antragsformular? Wie sah diese Belehrung konkret aus?
Hier können scheinbare Kleinigkeiten den Unterschied zwischen Leistungsablehnung oder monatlicher Rentenzahlungen ausmachen, weshalb es sich unbedingt empfiehlt, einen Spezialisten auf dem Gebiet der Berufsunfähigkeitsversicherung hinzuzuziehen.
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abstrakte oder konkrete Verweisung
Hier behauptet der Versicherer, die Versicherungsleistung sei nicht zu zahlen, weil Sie tatsächlich eine andere berufliche Tätigkeit ausführen (konkrete Verweisung) oder zumindest ausführen könnten (abstrakte Verweisung).
Je nach den Versicherungsbedingungen kann es dem Versicherer möglich sein, Sie auf eine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit zu verweisen oder gerade bei älteren Versicherungsbedingungen auf die grundsätzliche Möglichkeit, irgendeine andere Tätigkeit ausüben zu können.
Ob diese Tätigkeit des letztgenannten Falles auch tatsächlich ausgeübt werden könnte, weil z.B. auf dem Arbeitsmarkt gar keine freien Stellen vorhanden sind, spielt hierbei keine Rolle!
Um sich hiergegen zur Wehr zu setzen, ist es unabdingbar, die mittlerweile umfangreiche Rechtsprechung, gerade auch des BGH, zur Verweisung zu kennen.
Generell gilt: Wenn die neue berufliche Tätigkeit mit erheblichen Einkommenseinbußen verbunden ist oder das soziale Ansehen der neuen beruflichen Tätigkeit nicht Ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit entspricht, scheidet eine Verweisung aus. Dabei gehen die Gerichte zumeist davon aus, dass Einkommenseinbußen von bis zu 20 % vom Versicherungsnehmer noch hinzunehmen sind.
Der Versicherer möchte Sie auf eine andere berufliche Tätigkeit verweisen? Ich helfe Ihnen weiter!
vertragliche Ausschlüsse
Teilweise finden sich in den Versicherungsbedingungen auch Leistungsausschlüsse, auf dessen Grundlage der Versicherer seine Leistung versagt.
Dies etwa, wenn Sie bei Antragstellung zum Abschluss der Versicherung gesundheitliche Erkrankungen angegeben haben und der Versicherer diese Erkrankungen aus dem Versicherungsumfang herausnehmen wollte.
Hier hilft nur ein Blick in den Versicherungsschein. Zu fragen bleibt, ob Ihre zur Berufsunfähigkeit führende Erkrankung auch wirklich im Zusammenhang mit dem Ausschluss steht.
Zu fragen bleibt auch, ob diese Ausschlüsse überhaupt rechtswirksamer Vertragsbestandteil wurden.
Hat der Versicherer Sie im Versicherungsschein ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er entgegen Ihrem Antrag einen Ausschluss aufgenommen hat? War dieser Hinweis auffällig? Wenn nicht, ist der Ausschluss unter Umständen unwirksam (§ 5 VVG).
Der Versicherer beruft sich auf einen Leistungsausschluss? Fragen Sie mich um Rat!

"Frau Lehmann hat bei einer Versicherungsangelegenheit mit einer Unfallversicherung sehr gute Arbeit für uns geleistet. Fachliche Kompetenz, eine angenehme Zusammenarbeit und schnelle Reaktionen bei Fragen. Wir können Sie sehr empfehlen und arbeiten jederzeit wieder gerne mit ihr zusammen."
Stefan L
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